Wahl zum Superintendenten-Amt 2026
Eine neue geistliche Leitung für die Evangelische Kirche in Düsseldorfüsseldorf
Wechsel in der Leitung des Kirchenkreises Düsseldorf
Auf einer Sondersynode am 20. November 2026 wählen die Delegierten der Evangelischen Kirche in Düsseldorf ein neues Oberhaupt. Zum 1. Dezember besetzt der Kirchenkreis die kreiskirchliche Pfarstelle des Superintendenten für die Dauer von acht Jahren. Der amtierende Superintendent Heinrich Fucks verabschiedet sich im kommenden Jahr in den Ruhestand. Auf dieser Seite informiert der Evangelische Kirchenkreis über den Wahlprozess und die Kandidaten.
Neuigkeiten rund um die Wahl
Termine
Was macht ein(e) Superintendent(in)?
Der Titel "Superintendent(in)" bedeutet: Jemand, der die Aufsicht führt und/oder den Überblick hat. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt zusammen mit dem Kreissynodalvorstand (KSV) Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises. Dazu gehören die Vertretung des Kirchenkreises in der Öffentlichkeit genauso wie das Führen der Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände. Außerdem liegt die Dienstaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen im Verantwortungsbereich.
Aufgaben laut Kirchenordnung
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Artikel 51, Aufgaben
Die Superintendentin oder der Superintendent
a) trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises,
b) führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes,
c) vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit,
d) berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
e) sorgt unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes für die Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,
f) regelt unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes die Vertretung bei einer Vakanz,
g) ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind,
h) sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis und
i) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung. -
Artikel 52. Wächteramt, Hirtenamt, Aufsichtsamt